Aktuelles

04.05.2021

Reform des Grunderwerbsteuergesetzes kommt doch noch.

Nachdem ein entsprechender Entwurf schon seit längerem in der Diskussion ist, hat der Bundestag nun doch noch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet.

Die Zustimmung des Bundesrats wird voraussichtlich zeitnah erfolgen. Die Änderungen sollen nun bereits am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Nähere Informationen zum Stand des Vorhabens gibt es unter: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2517/251754.html

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, „missbräuchliche Steuergestaltungen“ einzudämmen.

Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Maßnahmen, insbesondere durch „Share-Deals“, die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dabei handelt es sich um Transaktionen, bei denen nicht die Immobilie selbst, sondern Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft veräußert werden.

Vorgesehen sind unter anderem folgende Änderungen:

  • Absenkung der 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent;

  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteils­eignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften;

  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre.

 

Dazu im Einzelnen:

Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 90%

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung unterliegt die Übertragung von 94,9 % der Anteile an einer Gesellschaft grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer. Der Übergang von 95% oder mehr der Anteile an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren löst dagegen Grunderwerbsteuer aus.

Soll bei einer entsprechenden Transaktion Grunderwerbsteuer vermieden werden, bedeutet dies bislang, dass der Erwerber in einem ersten Schritt nur 94,9 % der Anteile erwirbt. Die restlichen 5,1% verbleiben beim Veräußerer und werden erst nach 5 Jahren übertragen.

Die Schwelle soll nun von 95 % auf 90 % gesenkt werden.

 

Längere Haltefristen bei Personengesellschaften

Zusätzlich ist eine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Haltefristen von bisherfünf Jahren auf (in der Regel) zehn Jahre vorgesehen.

 

Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften

Auch ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren soll nun Grunderwerbsteuer auslösen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelung für grundbesitzende Personengesellschaften. Eine Ausnahme gilt für börsennotierte Kapitalgesellschaften.

 

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Anteilsübertragungen, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind, werden bei der Anwendung der Ergänzungstatbestände grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Wenn die bisherige Frist von fünf Jahren vor dem 1. Juli 2021 abläuft, kommt es auch zu keiner Verlängerung der Frist für die Übertragungen von oder auf eine Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Ist allerdings die 5-Jahresfrist am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen, greift grundsätzlich die 10-Jahresfrist.