Aktuelles

27.07.2021

Reform des Geldwäschegesetzes durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Die Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.) wird aufgehoben.

Bislang sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (gemeinsam Vereinigungen genannt) von einer Mitteilung an das Transparenzregister befreit, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben. Ebenfalls befreit sind bisher börsennotierte Gesellschaften. Die Mitteilungsfiktion wird nun aufgehoben. Ab dem 1. August 2021 sind alle Vereinigungen zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die GmbH, die bislang in den meisten Fällen von einer Mitteilungspflicht befreit war. Für Altfälle gewährt der Gesetzgeber dabei eine Übergangsfrist für die Vornahme der Mitteilung, wobei zwischen den einzelnen Rechtsformen unterschieden wird.Für die GmbH läuft die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

Ausländische Rechtseinheiten sind nicht mehr nur bei einem direkten Immobilienerwerb, sondern auch bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Bis zur Erfüllung dieser Mitteilungspflicht besteht ein Beurkundungsverbot. Weiterhin besteht (wie bisher) ein Beurkundungsverbot, solange eine Gesellschaft, die an einem Erwerbsvorgang nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz beteiligt ist, ihrer Pflicht zur Vorlage einer schlüssigen Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur nicht nachgekommen ist.