Aktuelles

30.10.2023

Zum 1.1.2024 wird das neue Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) eingeführt – gegebenenfalls Handlungsbedarf noch in diesem Jahr.

Zum 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) in Kraft und ermöglicht mit der Einführung des Gesellschaftsregisters erstmals die eigenständige Eintragung einer GbR in einem öffentliches Register.

Hierüber hatte Notar Dr. Theo Luy bereits auf unserer diesjährigen Mandantenveranstaltung am 20.09.2023 referiert (Präsentation der Mandantenveranstaltung hier nochmals zum Download). Die Eintragung der GbR setzt voraus, dass sämtliche Gesellschafter die Anmeldung in notariell beglaubigter Form unterzeichnen. Die eingetragene GbR wird als „eGbR“ bezeichnet.

Im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsregister stehen die sog. Voreintragungserfordernisse. Diese führen dazu, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ab dem 1.1.2024 Voraussetzung für eine Eintragung der GbR in vielen anderen Registern, insbesondere im Grundbuch und Handelsregister, ist. Deutlich werden die Auswirkungen bei Immobilientransaktionen mit GbR-Beteiligung: Ab dem 1.1.2024 können Verfügungen über Rechte an Immobilien, d.h. insbesondere die Veräußerung von Grundstücken, durch eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR nicht mehr vollzogen werden, da für die Umschreibung des Grundbuchs die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss. Auch der Erwerb eines Grundstücks durch eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann nicht vollzogen werden.

Falls Sie für Anfang 2024 Immobilientransaktionen mit Beteiligung einer GbR planen, kann es sich daher anbieten, schon in diesem Jahr die Anmeldung zum Gesellschaftsregister notariell beglaubigen zu lassen. Das Registergericht nimmt diese zwar frühestens ab dem 1.1.2024 entgegen, wenn Sie noch im Jahr 2023 zu uns kommen, können wir die Anmeldung aber gleich in der ersten Januarwoche für Sie einreichen.

Gegebenenfalls kann es sich auch empfehlen, die Beurkundung einer Immobilientransaktion mit GbR-Beteiligung noch in diesem Jahr vorzunehmen, um in den Genuss der Übergangsvorschriften zu kommen: Nach diesen ist die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister nicht erforderlich, wenn vor dem 1.1.2024 die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde oder eine Erwerbsvormerkung eingetragen oder zumindest bewilligt und beantragt wurde. Im Ergebnis können daher im Jahr 2023 beurkundete Kaufverträge in der Regel noch ohne Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister vollzogen werden.

Schließlich empfehlen wir, bei Ehegatten-GbRs mit einer Immobilie zu prüfen, ob Sie noch im Jahr 2023 „aus der GbR raus“ wollen, da ab dem 1.1.2024 bei Verfügungen über die Immobilie zwingend erst die Anmeldung zum Gesellschaftsregister, dann die Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch, dann die Eintragung der Verfügung erfolgen muss, und dann nach eben erst erfolgter Eintragung gegebenenfalls gleich wieder die Löschung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister zu betreiben ist. Zu beachten ist auch, dass im Gesellschaftsregister neben den Namen auch Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter veröffentlicht werden. Darüber hinaus muss die eingetragene GbR auch Mitteilungen zum Transparenzregister über ihre wirtschaftlich Berechtigten nach §§ 19 ff. GwG abgeben. Wenn Sie dieses Verfahren vermeiden möchten, müssen Sie allerdings noch in diesem Jahr (2023) handeln.

Für Rückfragen zum Gesellschaftsregister und in allen anderen notariellen Angelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zur „eGbR“ ist Dr. Steffen Sorg (sorg(at)notare-sbl.de).