Aktuelles

19.06.2020

Das Gesellschaftsregister in der Reform des Personengesellschaftsrechts

Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt.

Kernstück des am 20.4.2020 veröffentlichten sogenannten „Mauracher Entwurfs“ ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters. Neben der Einführung eines öffentlichen Registers für Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden als maßgebliche Grundentscheidungen die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe und eine Kodifizierung des Beschlussmängelrechts nach einem Anfechtungsmodell, wie es aus dem Aktienrecht bekannt ist, genannt.


Der neue § 705 Abs. 1 BGB-E des Entwurfs der Expertenkommission regelt im Wesentlichen unter Beibehaltung des bisherigen Wortlauts, was die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und damit die Grundform aller Personengesellschaften ausmacht:

  • „Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.“
     

Auch § 705 Abs. 2 BGB-E enthält zur tatsächlichen Rechtslage nichts Neues, bringt aber endlich auch den Wortlaut des Gesetzes auf den aktuellen Stand der Dinge:

  • „Die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Personengesellschaft).“

  • Folgerichtig bestimmt § 713 BGB-E auch, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft werden. Damit wird die überkommene Formulierung des bisherigen § 718 Abs. 1 BGB vom gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter ersetzt.

  • Die §§ 707-707c BGB-E regeln erstmals ein Gesellschaftsregister für die GbR, welches grundsätzlich wie das Handelsregister öffentlichen Glauben vermitteln soll.

  • Zu Recht spricht die Begründung davon, dass es sich bei der Einrichtung eines solchen Subjektregisters für die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts „um eine Kehrseite zu ihrer Anerkennung als Rechtssubjekt“ handelt. Naheliegenderweise entsteht die Gesellschaft jedenfalls, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 719 Abs. 1 S. 2 BGB-E).

  • Die Regelungen zum Gesellschaftsregister dürften nach einer gewissen Eingewöhnungsphase nicht nur für eine größere Verlässlichkeit, sondern auch für eine Beschleunigung des Rechtsverkehrs mit GbRs sorgen.
     

Es bleibt zu hoffen, dass es trotz krisenbedingt vordringlicherer gesetzgeberischer Maßnahmen, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, tatsächlich noch in dieser Legislaturperiode zur Umsetzung der Reform kommt. Bis zum Inkrafttreten dürfte es angesichts des erforderlichen technischen Aufwands zur Einrichtung des Gesellschaftsregisters dann ohnehin noch eine Weile dauern.