Aktuelles

09.09.2021

Covid-19-Gesetz bis einschließlich 31.8.2022 verlängert

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 die nochmalige Verlängerung der Erleichterungen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sog. Covid-19-Gesetz) bis zum 31. August 2022 beschlossen.

Dies betrifft insbesondere die sogenannte virtuelle Hauptversammlung (Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre). In der Begründung wird nochmals betont, dass von diesen Erleichterungen jedoch im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden sollte, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.

Nachdem es im Jahr 2021 kaum einmal als ermessensfehlerhaft angesehen werden konnte, eine virtuelle Hauptversammlung anzuberaumen, bleibt abzuwarten, wie sich das Pandemiegeschehen weiter entwickelt und muss dann im Einzelfall eine Abwägungsentscheidung getroffen werden. Noch wichtiger dürfte es damit für die Gesellschaftsorgane werden, die Entscheidung für eine virtuelle Hauptversammlung sorgfältig zu begründen und zu dokumentieren.

Keine weitere Verlängerung für Umwandlungsmaßnahmen:
Ausdrücklich nicht nochmals verlängert wurde die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG. Fällt der Jahresabschluss wie meist auf den 31.12. muss daher im Jahr 2022 die Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme wieder bis zum 31.08. beim Registergericht eingegangen sein, wenn noch die Schlussbilanz verwendet werden soll. Dieses Jahr können Umwandlungsmaßnahmen dagegen noch bis zum 31.12.2021 unter Verwendung der auf den 31.12.2020 datierenden Schlussbilanz durchgeführt werden.